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Sehr geehrte Mitglieder,
sehr geehrte Freund*innen der Wasserkraft,

in unserem
Newsletter 2022/15 leiten wir Ihnen die Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke NRW e.V. weiter.

Wird die Ampelregierung zum Totengräber für die kleine Wasserkraft?

Für die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat der zuständige Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie für Montag, 16. Mai, zu einer Sachverständigen-Anhörung eingeladen. Dabei steht auch die vom Bundeskabinett geplante ersatzlose Streichung für die Förderung kleiner Wasserkraftanlagen bis zu 500 Kilowatt Leistung auf der Tagesordnung. Nach dem Gesetzentwurf soll zudem der Erhalt der EEG-Vergütung an sogenannte wasserwirtschaftliche Vorgaben geknüpft werden und der Ausbau der Wasserkraft - im Gegensatz zur Wind- und Solarenergie - nicht im überragenden öffentlichen Interesse stehen.

Gegen diesen Plan wächst nicht nur der Widerstand in immer mehr Bundesländern, sondern auch in der Energie- und Wasserwirtschaft sowie bei den Vereinen, die sich für den Erhalt und die Nutzung historischer Wassermühlen einsetzen. Dazu zählt auch der gemeinsame und in dieser Form umfangreichste Protest von
36 Verbänden und Organisationen, die sich in einer Erklärung gegen die existenzbedrohende Benachteiligung der regenerativen Wasserkraftanlagen im EEG 2023 wehren und eine komplette Streichung der umstrittenen Neuregelungen fordern.

In der Erklärung, die vom Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW) und dem Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) mitinitiiert worden ist, heißt es u.a.: "Die Auswirkungen [der geplanten Gesetzesnovelle] sind erheblich, da sie einen Großteil der Wasserkraftstandorte betreffen würden. Rund 90 Prozent der Wasserkraftanlagen haben eine Leistung unter 500 kW."

Hier finden Sie die ganze
Pressemitteilung




Gemeinsame Erklärung:
Keine Diskriminierung der regenerativen Wasserkraftanlagen im EEG 2023

Das Osterpaket der Bundesregierung sieht vor, Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 501 kW „aus ökologischen Gründen" aus dem Fördermechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 herauszunehmen. Darüber hinaus soll der Erhalt der EEG-Vergütung an wasserhaushaltsrechtliche Vorgaben geknüpft werden und der Ausbau der Wasserkraft nicht im überragenden öffentlichen Interesse stehen als Korrektiv zu einer möglichen Abweichung von den Bewirtschaftungszielen nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Diese Änderungen sind unter
keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Die Auswirkungen sind jedoch erheblich, da sie einen Großteil der Wasserkraftstandorte betreffen würden. Rund 90 Prozent der Wasserkraftanlagen in Deutschland, also insgesamt ca. 7.300 mittelständische Anlagen, haben eine Leistung unter 500 kW.
Es ist eine
nicht tragbare Verschlechterung für die Wasserkraft, die nicht nur das Potenzial hat, einen Neubau von Anlagen und die notwendige Modernisierung von bestehenden Anlagen zu verhindern, sondern kurz- bis mittelfristig auch den kompletten Anlagenbestand zu gefährden. Als Begründung für diese drastische Schlechterstellung wird der behauptete negative Einfluss auf die Gewässerökologie, die vermeintlichen Vorgaben der WRRL und die Quantität der Stromerzeugung aus Wasserkraft herangezogen.

Die vorgesehenen Änderungen zur Wasserkraft lassen sich weder politisch noch rechtlich rechtfertigen. Die Wasserkraft darf gegenüber den sonstigen regenerativen Energien nicht schlechter behandelt werden. Die beabsichtigten Änderungen müssen daher u.a. aus folgenden Gründen unverzüglich gestrichen werden: [weiterlesen]









Den aktuellen Stand der Anhörungen und Lesungen zum EEG 2023 im Bundestag können Sie hier: www.bundestag.de abrufen. Auch eine Wiedergabe der jeweiligen Diskussionen und Statements ist möglich.

 



Mit freundlichen Grüßen




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