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Sehr geehrte Mitglieder,
sehr geehrte Freund*innen der Wasserkraft,

anbei erhalten Sie den
Newsletter 2022/14 .


Die 1. Lesung des EEG 2023 soll am 12.05.2022 stattfinden und die letzte soll Ende Juni sein. Es eilt und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Termine noch verändern.
Jeder sollte mittlerweile Bescheid wissen, dass im Entwurf des EEG 2023 steht, die
kleine Wasserkraft bis 500 kW aus der EEG-Förderung zu nehmen. Dadurch wird die Wasserkraft gegenüber den anderen regenerativen Energien benachteiligt. Das öffentliche Interesse wird ebenfalls aberkannt und damit sind wir draußen aus dem ganzen Förderpaket.

Dies bedeutet nicht, dass sofort die Vergütung für unseren Strom reduziert wird, nein, dies geschieht erst nach Ablauf der Laufzeit des EEGs mit dem unser Wasserrecht verbunden ist. Falls ein Umbau oder Ausbau ansteht, der das Recht beeinflusst, greift der Passus sofort. Der Strom wird danach wahrscheinlich selbst verkauft werden müssen, oder über einen Stromhändler, falls der so „kleine" Anlagen vermarkten will. Hier sind noch viele Fragen offen, die noch nicht geklärt werden konnten.
Es betrifft früher oder später aber
alle Anlagen!

Zum Beispiel:

  • kleine Anlagen, deren Wasserrecht ausläuft und neu beantragt werden muss
  • größere Anlagen, deren Status verschlechtert wird, weil kein öffentliches Interesse mehr da ist
  • Firmen, denen die Auftraggeber fehlen werden
  • Rentner, deren Altersversorgung plötzlich in Frage gestellt wird
  • Kinder, bzw. Erben, deren Erbe wertlos wird
  • Kraftwerksbesitzer, die verkaufen wollten und nun unter Preis verschenken müssten
  • Arbeitskräfte, die die Betreuung der Anlagen machen

Es betrifft also
alle, die irgendwie mit Wasserkraft zu tun haben! Genau deren Hilfe wird nun benötigt. Es scheint eine ideologische Entscheidung zu werden, ob das EEG 2023 mit diesen Einschränkungen verabschiedet wird. Nicht sachliche Fakten sind wichtig, sondern nur die Anzahl der Bundestagmitglieder, die dafür oder dagegen abstimmen.

An diese sollen Sie sich bitte wenden, wenn Sie uns unterstützen wollen. Am besten schreiben Sie, welche Auswirkungen das für Sie hat und welche Probleme dadurch auf Sie zukommen. Sie können gern den Text des Newsletters, der auch als Download zur Verfügung steht,
nutzen, erweitern oder auszugsweise in Ihr persönliches Anschreiben einbauen. Wichtig ist Ihr Anschreiben, um zu zeigen, was das EEG 2023 für verheerende Auswirkungen auf Sie hat.

Viele Bundestagsabgeordnete haben nur wenig Ahnung von Wasserkraft und folgen blind einer Ideologie der Naturschutzverbände, die uns loswerden will.
Mit dem Link https://www.bundestag.de/abgeordnete/wahlkreise/ können Sie Ihre
zuständigen Mitglieder des Bundestages finden und wenn Sie mit einer Suchmaschine (z.B. Google) nach dem Wahlkampfbüro suchen, finden Sie wahrscheinlich auch eine Anschrift, Email-Adresse, …

Wenn wir jetzt nicht zusammenstehen und politischen Einfluss ausüben,
verlieren wir einen Teil unserer Existenzgrundlage.
Der BN (Bund Naturschutz) hofft definitiv darauf, dass die Bezahlung und Rechtsposition der Wasserkraft unter 500 kW sofort wegfällt und macht auch keinen Hehl daraus. Hier stellt sich doch die Frage, wie zeitgemäß dieser Wunsch ist, wenn händeringend nach einer autarken CO2-freien Energieerzeugung gesucht wird.
Der WWF Deutschland geht gleich weiter und fordert sogar Anlagen unter 1.000 kW miteinzubeziehen. usw.




Unabhängig von Ideologien gibt es wichtige Punkte, die bei der Gestaltung des EEG 2023 eine Rolle spielen müssen!


  1. Die Wasserkraft darf gegenüber den anderen regenerativen Energien nicht benachteiligt werden.
    Dazu die Stellungnahme von Dr. Martin Schröder, Rechtsanwalt in Landshut:
    „Die existenzgefährdende Diskriminierung von Wasserkraftwerken unter 500 kW durch die von der Bundesregierung geplanten Änderungen des § 40 EEG verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn es gibt zwischen den benachteiligten Wasserkraftwerken unter 500 kW und Wasserkraftwerken mit Leistungen ab 500 kW keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Mit der beabsichtigten Diskriminierung von Wasserkraftwerken unter 500 kW würde der Gesetzgeber zudem seinen verfassungsrechtlichen Spielraum für eine Typisierung zum Zweck der Benachteiligung überschreiten, denn Wasserkraftwerke sind das Gegenteil von Massenerscheinungen. Es handelt sich vielmehr stets um Unikate und selbst die kleinsten Wasserkraftwerke stehen unter enger behördlicher Überwachung.
    Bei Entscheidungen über Ausnahmen nach § 31 Abs. 2 WHG zugunsten von Wasserkraftwerken soll die Gewichtungsvorgabe des geplanten § 2 Satz 1 EEG nicht zur Anwendung kommen. Für diese Diskriminierung der Wasserkraft insgesamt gegenüber der Windkraft und der Fotovoltaik gibt es weder sachliche noch rechtliche Gründe. Die implizite Behauptung des von der Bundesregierung beschlossenen „Osterpakets, dass die gewässerökologischen Auswirkungen bei der Errichtung von Wasserkraftwerken komplexer seien als etwa die Errichtung von Windkraftanlagen in oder in der Nähe von FFH-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, ist fachlich nicht haltbar.
    Dr. Martin Schröder, Rechtsanwalt

  2. Ist der Einfluss der kleinen Wasserkraft auf die Gewässerökologie wirklich so bedeutsam und schlecht?
    Es wird in diversen Quellen von ca. 57.000 Querbauwerken allein in Bayern gesprochen. Laut LFU (Bayerisches Landesamt für Umweltschutz) gibt es aber nur 4.248 Wasserkraftanlagen in Bayern (Stand 2021), das sind 7,45 %.
    So bedeutsam scheint er nicht zu sein, wie man an obigen Zahlen erkennen kann.
    Außerdem: Laut zertifizierter Umfrage vom LVBW eG im Jahr 2015 bei ihren Mitgliedern war bereits bei ca. 70 % eine Fischwanderhilfe vorhanden und bei weiteren 9 % geplant oder im Bau.
    Gebaut wurden sie nach den Vorgaben der jeweiligen Fachstellen. An den Zahlen eindeutig erkennbar, kann die Wasserkraft nicht der große Verhinderer der Durchgängigkeit sein, sondern eigentlich ganz im Gegenteil, denn wer baut denn die Fischwanderhilfen für über 50.000 Querbauwerke, die nicht von der Wasserkraft benutzt werden? Hier ist noch Potential für Wanderhilfen und Energieerzeugung gleichermaßen. Eine Win-Win-Situation!

  3. Sind Wasserkraftwerke schuld an schlechtem ökologischem Zustand der Gewässer?
    Als Beispiel sollen die Quellbäche der Ilz dienen, die in Passau in die Donau mündet. Sie entspringen in den Bergregionen des Bayerischen Waldes und die Steckbriefe der Oberflächenwasserkörper, die vom LFU herausgegeben werden, sprechen ganz eindeutig von guten bis sehr guten ökologischen Zuständen. Der sogenannte schlechte Zustand scheint also nicht die Regel zu sein?!?

  4. Vernichten die kleinen Wasserkraftwerke die Fischpopulation?
    „Die Individuen-Verluste durch die Turbinen der Wasserkraftwerke - der für die Wasserkraftwerke spezifische Schadfaktor - spielen für die Fischpopulationen eine untergeordnete Rolle, da bei der Zulassung von Wasserkraftwerken und auch bei Bestandsanlagen nach § 35 WHG der Schutz der Fischpopulationen zu gewährleisten ist.
    Diese Vorschrift wird von den Behörden streng vollzogen. Die Wasserkraft steht hinsichtlich ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Fischfaune gem. § 35 WHG unter strenger und wirksamer Kontrolle, während andere Schadfaktoren sich der Kontrolle entziehen (z.B. Temperaturerhöhung durch Klimawandel) oder nicht wirksam unter Kontrolle gehalten werden (z.B. Fressfeinde, nicht-heimische Fischarten).
    Unrichtig ist daher die Auffassung, dass die Reduzierung ausgerechnet der streng kontrollierten Wasserkraftwerke bis 500 kW einen relevanten Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Fließgewässerqualität leisten wird."
    Dr. Martin Schröder, Rechtsanwalt

  5. Quantität und Qualität
    In Bayern können von der kleinen Wasserkraft allein rund 340.000 Haushalte versorgt werden. Es darf aber nicht nur die Menge gemessen werden, sondern auch der Platz bewertet, an dem sie erzeugt wird. Wegen ihrer Nähe zu den Stromverbrauchern vermeidet die Wasserkraft bundesweit Netzausbaukosten von 750 Mio. € und weitere Netzdienstleistungen im Wert von 250 Mio. €. Vor allem die „kleine Wasserkraft" erzeugt den Strom vor Ort und wird auch dort verbraucht.

  6. Gibt es ein öffentliches Interesse an der Stromerzeugung der kleinen Wasserkraft?
    Ja, ein öffentliches Interesse ist eindeutig vorhanden! Im Angesicht eines drohenden Gas- und Ölembargos, eines zukünftigen Energiemangels durch abgeschaltete fossile Kraftwerke ist es doch mehr als unverständlich, auf vorhandene regenerative Energiequellen verzichten zu wollen. Gibt es so viele Alternativen, dass wir diesen Verlust einer CO2-freien Energieerzeugung aus ideologischen Gründen hinnehmen wollen? Nein!

    Diese Erzeugungsanlagen sind bereits vorhanden und müssen nicht erst geplant, genehmigt und gebaut werden. Sollten sie abgeschaltet werden, begeben wir uns in die nächste Abhängigkeit. Ist uns der Strom aus einem Atomkraftwerk aus Tschechien lieber als die heimische Wasserkraft? Der Mix aus allen regenerativen Energiequellen ist der einzige Weg, die Autarkie zu erreichen. Vorzeitig mit Gesetzesvorgaben dies zu verhindern, kann nicht die Lösung sein! Individuelle Stärken der Bundesländer, egal ob Wasser, Wind oder Sonne, müssen berücksichtigt werden, damit die Energiewende gelingen kann. Der Strom muss vor Ort und für den Ort erzeugt werden.








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Mit freundlichen Grüßen




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